Medizinische Versorgungszentren
Fachübergreifend - ärztlich geleitet!
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) stellen eine zusätzliche Form der ärztlichen Tätigkeit in der ambulanten ärztlichen Versorgung dar. Diese neue Organsisationsform ärztlicher Tätigkeit wurde Anfang 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) geschaffen. Das Sozialgesetzbuch (§95 Abs. 1 SGB V) beschreibt diese neue Versorgungsform als „fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen“, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sein können. Weiter heißt es im Gesetz: „Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).“ Ein medizinisches Versorgungszentrum muss vom Zulassungsausschuss zugelassen werden. Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), das Anfang 2007 in Kraft treten soll, werden Präzisierungen und Erleichterungen für den Betrieb von MVZ umgesetzt. Dazu gehört vor allem:
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Im Krankenhaus tätige Ärzte dürfen gleichzeitig in einem Medizinischen Versorgungszentrum arbeiten.
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Der Begriff „fachübergreifend“, dessen unterschiedliche Auslegung in der Vergangenheit zu vielen Streitigkeiten zwischen MVZ-Gründern und Zulassungsausschüssen geführt hatte, wird klarer definiert. Als fachübergreifend gilt in Zukunft ein MVZ, wenn darin Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind. Danach gilt auch die Tätigkeit eines hausärztlich und eines fachärztlich tätigen Internisten in einem MVZ als fachübergreifend, nicht aber die Tätigkeit von zwei oder mehr hausärztlich tätigen Ärzten.

