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Integrierte Versorgung

Neue Freiheiten!

Bei der Integrierten Versorgung geht es um eine sektorenübergreifende Versorgung der Patienten, bei der zum Beispiel Klinikärzte und niedergelassene Kollegen zusammenarbeiten. Dabei steht die strukturierte Versorgung von Patienten über mehrere Versorgungsstufen hinweg im Mittelpunkt. Erklärte Ziele des Gesetzgebers mit der Integrierten Versorgung (IV) sind:

  • die Veränderung der Versorgungsstruktur (koordiniert und sektorenübergreifend)

  • die Vermeidung von Doppeluntersuchungen

  • die Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung sowie

  • die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit.

Mit dem Anfang 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz (§ 140a ff SGB V) wurden vor allem rechtliche Hemmnisse abgebaut und finanzielle Anreize gesetzt, um den Ausbau der Integrierten Versorgung zu fördern. So stehen nun jährlich bis zu ein Prozent der jeweiligen Gesamtvergütung der KVen und der Krankenhausvergütungen als Anschubfinanzierung für Integrierte Versorgung zur Verfügung. Insgesamt sind dies pro Jahr rund 680 Millionen Euro. Mit dem Vertragsarztrechtänderungsgesetz (VÄndG), das Anfang 2007 in Kraft treten soll, soll auch die Anschubfinanzierung für IV-Verträge um ein weiteres Jahr bis Ende 2007 verlängert werden.

Prinzip der Vertragsfreiheit

Anders als bei den Disease Management Programmen (DMP) sind die KVen nicht Vertragspartner der Integrierten Versorgung. IV-Verträge sind vielmehr ausdrücklich als Einzelverträge konzipiert. Interessierte Ärzte und Apotheker können berufsgruppen- und sektorenübergreifend Verträge zur integrierten Versorgung mit einer Krankenkasse abschließen. Dabei herrscht weitgehende Vertragsfreiheit.

IV-Verträge müssen - anders als etwa Verträge zu Disease-Management-Programmen - auch nicht gesondert genehmigt werden. Allerdings hat sich die Selbstverwaltung darauf geeinigt, eine gemeinsame Registrierungsstelle für IV-Verträge einzurichten ( http://www.bqs-register140d.de ), die bei der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH (BQS) in Düsseldorf angesiedelt wurde.

Gemeinschaften der Leistungserbringer und Krankenkassen können solche IV-Verträge auch mit solchen Trägern von Integrierter Versorgung abschließen, die selbst gar nicht zum Kreis der Versorger zählen, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten (zum Beispiel Managementgesellschaften). Damit können sich auch ganz neue integrierte Strukturen von Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen etablieren.


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